Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach dem Podologengesetz umfasst nach
§ 4 einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Nach bestandener Prüfung erteilt das Regierungspräsidium Freiburg auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Podologe“ bzw. „Podologin“.